AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der MetaSieve GmbH

  • Geltung

    Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Erbringung von Werken und Dienstleistungen durch die MetaSieve GmbH sowie im Auftrag der MetaSieve GmbH Handelnde, die keine eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen veröffentlicht haben. Sie werden Bestandteil aller Werk- und Dienstverträge der MetaSieve GmbH. Geschäftsbedingungen eines Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn die MetaSieve GmbH nicht ausdrücklich widerspricht.

  • Vertragsgegenstand

    Vertragsgegenstand ist stets die schriftliche Leistungsbeschreibung durch die MetaSieve GmbH. Änderung und Erweiterung bedarf einer schriftlichen Änderungsvereinbarung (Change Request) Change Requests können durch beide Parteien vorgeschlagen werden. Die MetaSieve GmbH prüft die Leistungsänderung bzw -erweiterung in angemessener Zeit und legt ein schriftliches Angebot vor, dass die Änderungen der Leistung, der Vergütung, des Zeitplans sowie weiterer Vereinbarungen umfasst. Die MetaSieve GmbH hat das Recht einen Change Request abzulehnen wenn die Durchführung für sie technich nicht möglich ist oder mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden ist. Die MetaSieve GmbH darf den Aufwand für die Prüfung von Change Requests zu den vereinbarten Stundensätzen, hilfsweise zu den üblichen Stundensätzen der MetaSieve GmbH, in Rechnung stellen.

  • Ansprechpartner

    Beide Parteien benennen einen Ansprechpartner, der berechtigt ist, Erklärungen für ihn abzugeben und sämtliche das Projekt betreffende Entscheidungen zu treffen.

  • Abnahme von Planungsdokumenten als Werkleistung

    Der Auftraggeber nimmt Planungsdokumente (Konzept, Lastenheft, Pflichtenheft, Bedienungsanleitung, Studie, u.ä.) die Gegenstand des Vertrags sind innerhalb von 10 Tagen nach Prüfung auf Eindeutigkeit, Richtigkeit und Vollständigkeit ab oder legt entdeckte Mängel schriftlich dar. Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme, sondern werden im Rahmen der Gewährleistung behoben. Auf Wunsch wird ein Mitarbeiter der MetaSieve GmbH das Dokument mit dem Auftraggeber besprechen. Einen Besprechungsaufwand von mehr als 2 Personentagen darf die MetaSieve GmbH gesondert zu den üblichen Sätzen in Rechnung stellen. Wird die Abnahme wegen bestehender Mängel zu Recht verweigert, wird die MetaSieve GmbH die beanstandeten Mängel in angemessener Zeit beseitigen und dem Auftraggeber erneut zur Abnahme vorlegen. Der Auftraggeber wird das Dokument danach unverzüglich abnehmen. Wird die Abnahme eines Planungsdokuments verweigert, darf die MetaSieve GmbH darauf aufbauende Leistungen bis zur Abnahme verweigern; Ist ein Terminplan vereinbart, so verschieben sich die Termine entsprechend der Verzögerung der Annahme. Scheitert die Abnahme wiederholt aufgrund von wesentlichen Mängeln, so ist der Auftraggeber zum Rücktritt berechtigt, wenn die Verweigerung der Abnahme nicht unberechtigt ist.

  • Abnahme von Softwarelösungen als Werkleistung

    Die MetaSieve GmbH setzt den Auftraggeber unverzüglich über die Bereitstellung zur Abnahme in Kenntnis. Der Auftraggeber wird innerhalb von 14 Tagen zusammen mit der MetaSieve GmbH auf Basis eines einvernehmlich erstellten Test- und Abnahmeplans, der auch die Dauer der Abnahme umfasst, die Abnahme durchführen. Der Auftraggeber stellt der MetaSieve GmbH die zur Durchführung benötigten und im Test- und Abnahmeplan beschriebenen Vorraussetzungen rechtzeitig vor Beginn der Abnahme für die Qualitätssicherung zur Verfügung. Nach erfolgreicher Abnahmeprüfung erklärt der Auftraggeber unverzüglich schriftlich die Abnahme. Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme, sondern werden im Rahmen der Gewährleistung behoben. Wird die Abnahme wegen bestehender Mängel zu Recht verweigert, wird die MetaSieve GmbH die beanstandeten Mängel in angemessener Zeit beseitigen und dem Auftraggeber erneut zur Abnahme bereitstellen. Der Auftraggeber wird die Leistungen danach unverzüglich abnehmen. Scheitert die Abnahme wiederholt aufgrund von wesentlichen Mängeln, so ist der Auftraggeber zum Rücktritt berechtigt, wenn die Verweigerung der Abnahme nicht unberechtigt ist. Eine produktive Nutzung vor der Abnahme erfolgt auf Risiko des Auftraggebers. Eine produktive Nutzung über einen nicht unwesentlichen Zeitraum steht der Abnahme gleich, es sei denn die Abnahme wird berechtigt verweigert.

  • Mängel bei Werkleistungen

    Die gesetzlichen Rechte des Auftraggebers bei Mängeln bleiben unberührt, sofern nicht ausdrücklich eine spezielle Regelung getroffen wurde. Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die Werkleistung im Wesentlichen der Leistungsbeschreibung entspricht. Eine Garantie bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung unter Verwendung der Bezeichung “Garantie”. Verlangt der Auftraggeber aufgrund eines Sachmangels Nacherfüllung so kann die MetaSieve GmbH nach ihrer Wahl den Mangel beseitigen, ein neues Werk herstellen, eine neue Programmversion übergeben oder installieren oder eine Umgehungslösung verwenden. Der MetaSieve GmbH steht eine Anzahl von Nachbesserungsversuchen zu, die dem Einzelfall angemessen und dem Auftraggeber zumutbar sind. Mängel sind durch eine nachvollziehbare Schilderung und zum Nachweis geeignete Aufzeichnungen, in einer Form schriftlich zu rügen, die eine Reproduktion des Fehlers ermöglicht. Gesetzliche Untersuchungs- und Rügepflichten bleiben unberührt. Mängelansprüche verjähren nach 12 Monaten ab Abnahme oder bei unberechtigter Verweigerung der Abnahme ab Fertigstellung des Werks. Ansprüche wegen arglistig verschwiegener Mangels unterliegen der normalen Verjährung. Beruht ein Mangel auf der Fehlerhaftigkeit von Erzeugnissen eines Zulieferers, dessen Erzeugnis unverändert unter sachgemäßer Behandlung durch die MetaSieve GmbH an den Auftraggeber geliefert wurde, ist die Gewährleistung zunächst auf die Abtretung der Gewährleistungsansprüche gegen den Zuliefer beschränkt. Der Auftraggeber ist verpflichtet die MetaSieve GmbH von der Geltendmachung der Gewährleistungsansprüche gegen den Zulieferer unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Kann der Auftraggeber seine Gewährleistungsansprüche gegen den Zulieferer außergerichtlich nicht geltend machen, so bleibt die Gewährleistung durch den Auftragnehmer unberührt. Veranlasst der Auftraggeber Änderungen oder Erweiterungen der Werkleistung ist die Gewährleistung ausgeschlossen, wenn der Auftraggeber nicht den Nachweis erbringen kann das die Handlungen für den Fehler nicht ursächlich waren. Dasselbe gilt für Mängel die auf unsachgemäße Bedienung, ungeeignete Betriebsbedingungen oder Betriebsmittel des Auftraggebers zurückzuführen sind. Den Aufwand für die Prüfung unberechtigter Mängel darf die MetaSieve GmbH nach ihren üblichen Stundensätzen in Rechnung stellen. Ein Rücktritt aufgrund von Leistungsstörungen ist ausgeschlossen, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von 14 Tagen nach Vorliegen der zum Rücktritt berechtigenden Gründe schriftlich seinen Rücktritt erklärt. Im Fall unerheblicher Mängel, die nicht arglistig verschwiegen wurden ist der Rücktritt sowie der Schadensersatzspruch ausgeschlossen. Die MetaSieve GmbH gewährleistet das überlassene Werkleistungen frei von Rechten Dritter sind, die einer vertragsgemäßen Nutzung entgegenstehen. Machen Dritte solche Rechte dennoch geltend, wird die MetaSieve GmbH auf ihre Kosten die Werkleistungen gegen die geltend gemachten Rechte verteidigen, wenn er vom Auftraggeber unverzüglich schriftlich unterrichtet, ausreichend bevollmächtig und berechtigt und angemessen unterstützt wird. Die MetaSieve ist nach ihrer Wahl berechtigt, Rechtsmängel entweder durch rechtliche Durchsetzung, geeigneter Veränderung des Werks oder Austausch des Werks zu beseitigen, wobei die vereinbarte Funktionalität der Leistung nicht unzumutbar beeinträchtigt werden darf. Die MetaSieve GmbH ist verpflichtet, dem Auftraggeber entstandenen notwendigen erstattungsfähigen Kosten der Rechtsverfolgung zu erstatten.

  • Verantwortung des Auftraggebers

    Der Auftraggeber ist verpflichtet
    a) die an den Vertragsgegenstand gestellten Anforderungen in ausreichender Form schriftlich zu konkretisieren

    b) benötigte Unterlagen pünktlich und inhaltlich korrekt zur Verfügung zu stellen

    c) notwendige Erklärungen rechtzeitig abzugeben

    d) rechtzeitig über erforderliche Investitionen zu entscheiden und diese zu veranlassen

    e) fachlich geeignetes Personal für die Zusammenarbeit zur Verfügung zu stellen

    f) erforderliche Mitwirkungshandlungen qualifiziert und rechtzeitig zu erbringen

    g) Mitarbeitern der MetaSieve GmbH die erforderlichen Zugänge zu Räumen und Systemen, sowie Rechte zur Benutzung
    und/oder Umarbeitung von Software und Systemen zu verschaffen

    h) Pläne, Szenarien und Daten für den Test bereitzustellen sowie die Testumgebung aufzubauen

    i) festgestellte Fehler erbrachter Leistungen nachvollziehbar zu dokumentieren und der MetaSieve GmbH unverzüglich mitzuteilen

  • Handlungsverzug

    Kommt der Auftraggeber den in seiner Verantwortung liegenden Handlungen nicht rechtzeitig nach, so ruht die Leistungsverpflichtung der MetaSieve GmbH, die ohne diese Handlung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Mehraufwand erbracht werden kann. Dadurch verursachter Mehraufwand ist der MetaSieve GmbH zusätzlich zur vereinbarten Vergütung auf der Grundlage der jeweils geltenden Sätze zu erstatten. Ist ein Terminplan vereinbart verschieben sich die Termine entsprechend der Dauer der Verzögerung. §643 BGB bleibt unberührt. Tritt eine Behinderung anderer Art auf, so wird die MetaSieve GmbH dies dem Auftragnehmer umgehend unter Angabe der vorraussichtlichen Dauer mitteilen. Ist diese nicht durch die MetaSieve GmbH oder ihre Erfüllungsgehilfen zu vertreten, so verlängern sich Ausführungsfristen angemessen.

  • Nutzungsrechte

    Wird nichts anderes vereinbart, dann darf der Auftraggeber die ihm überlassenen Arbeitsergebnisse für die mit dem Projekt verfolgten Ziele uneingeschränkt nutzen. Dieses Nutzungsrecht kann von der MetaSieve GmbH nicht widerrufen werden. Das Nutzungsrecht ruht jedoch im Falle eines angemahnten Zahlungsverzugs des Auftraggebers. Zur Nutzung der Arbeitsergebnisse im Falle eines Zahlungsverzugs bedarf es einer gesonderten schriftlichen Genehmigung der MetaSieve GmbH in jedem Einzelfall.

  • Exklusive Nutzungsrechte

    Die Einräumung eines exklusiven Nutzungsrechts bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung. Wird ein exklusives Nutzungsrecht eingeräumt so ist die MetaSieve GmbH berechtigt, das zur Erstellung verwendete Wissen, sowie die genutzten Werkzeuge und Methoden, die zur Wiederverwendung in anderen Projekten geeignet sind, für eigene Zwecke zu nutzen, wenn es sich dabei nicht um Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse des Auftraggebers handelt. Der Auftraggeber hat das Recht die Herausgabe des Quellcodes der für ihn exklusiv erstellten Programme zu verlangen, soweit sich der Quellcode im Besitz der MetaSieve GmbH befindet und sie über den Quellcode verfügen kann. In Einzelfällen darf die MetaSieve GmbH den Quellcode Dritten herausgeben oder zugänglich machen, wenn dies zur Wahrung ihrer berechtigten Interessen erforderlich ist.

  • Vergütung

    Wenn nichts anderes vereinbart wird, dann erfolgt die Abrechnung nach Aufwand zu den vereinbarten Stundensätzen, hilfsweise zu den üblichen Stundensätzen der MetaSieve GmbH, zuzüglich der im Rahmen der Leistungserbringung nötigen Auslagen und Aufwendungen. Dies umfasst besonders, aber nicht ausschliesslich die Reisekosten (Unterbringung, Transport, Reisezeit) und Spesen. Aufwendungen und Auslagen aufgrund von unberechtigten Mängelrügen, unsachgemäßer Nutzung, Pflichtverletzungen oder unvollständigen Informationen seitens des Auftraggebers gehören grundsätzlich nicht zum vereinbarten Leistungsumfang und werden voll in Rechnung gestellt.

  • Abrechnung nach Aufwand

    Wird nach Aufwand abgerechnet erhält der Auftraggeber monatlich Tätigkeitsnachweis und Abrechnung der geleisteten Arbeitsstunden samt einer kurzen Tätigkeitsbeschreibung zu den zum Zeitpunkt der Leistung gültigen Stunden- oder Tagessätzen, aufgeschlüsselt nach Datum und Mitarbeiter. Weiterhin erhält der Auftraggeber eine Aufstellung der angefallenen Reisezeiten, Kosten und Spesen, ebenfalls aufgeschlüsselt nach Datum und Mitarbeiter. Beides gilt als genehmigt, wenn der Auftraggeber innerhalb von 5 Werktagen keine Beanstandung vorträgt. Tätigkeitsnachweis und Abrechnung gelten als zugegangen, wenn sie auf einem Speicher hinterlegt werden, zu dem der Auftraggeber Zugang hat und von dem die MetaSieve GmbH ausgehen darf, dass dieser vom Auftraggeber regelmäßig überprüft wird.

  • Preisangaben in Angeboten und Verträgen

    Preisangaben in Angeboten und Verträgen verstehen sich stets netto zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer

  • Preisangaben bei Abrechnung nach Aufwand

    Wird Abrechnung nach Aufwand vereinbart, dann sind Preisangaben grundsätzlich Schätzungen, die auf einer nach bestem Wissen und Gewissen durchgeführten Bewertung des Leistungsumfangs zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses beruhen. Aufgrund von Änderungen der tatsächlichen Begebenheiten können sich Schätzungen ändern. In diesem Fall wird die MetaSieve GmbH unverzüglich den Auftraggeber benachrichtigen. Die MetaSieve GmbH wird die einem Schätzpreis zugrunde liegenden Aufwände bei Abrechnung nach Aufwand nicht ohne schriftliche Genehmigung des Auftraggebers überschreiten.

  • Rechnungstellung und Zahlung

    Wird nichts anderes vereinbart, so stellt die MetaSieve GmbH dem Auftraggeber monatlich alle abrechnungsfähigen Leistungen in Rechnung.Rechnung sind ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen fällig. Der Auftraggeber darf nur unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen gegen Forderungen der MetaSieve GmbH aufrechnen.

  • Zahlungsverzug

    Gerät der Auftraggeber gegenüber der MetaSieve GmbH in Zahlungsverzug, so wird die Forderung mit 8 Prozentpunkten über dem gültigen Basiszinssatz verzinst. Geltendmachung weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen. Wenn der Auftraggeber trotz Mahnung eine fällige Rechnung nicht begleicht ist die MetaSieve GmbH bis zur Begleichung zur Leistungsverweigerung und Rückbehaltung der Arbeitsergebnisse, sowie vom Auftraggeber überlassener Materialien, Informationen, Accounts u.ä. berechtigt.

  • Haftung

    Die MetaSieve GmbH haftet uneingeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von ihr, ihrer gesetzlichen Vertreter oder ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen sowie für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung sowie Arglist von ihr, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Darüber hinaus haftet sie uneingeschränkt für Schäden, die von der Haftung nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften, wie etwa dem Produkthaftungsgesetz, umfasst werden. Bei Schäden die durch fahrlässige Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (jede Pflicht ohne die die ordnungsgemäße Vertragserfüllung unmöglich ist) verursacht werden beschränkt sich die Haftung auf die Höhe eines vorsehbaren, typischen und unmittelbaren Durchschnittsschadens. Beide Parteien sind sich einig, dass der vorsehbare, typische und unmittelbare Durchschnittsschaden den Auftragswert nicht übersteigt. Jede weitere Haftung der MetaSieve GmbH auf Schadensersatz, insbesondere ohne Verschulden, ist ausgeschlossen. Ist ein Schaden sowohl auf Verschulden des Auftragnehmers als auch ein Verschulden der MetaSieve GmbH zurückzuführen, muss sich der Auftraggeber sein Mitverschulden anrechnen lassen. Bei einem von der MetaSieve GmbH verschuldeten Datenverlust haftet sie ausschließlich für die Kosten der Wiederherstellung der Daten, die auch bei einer ordnungsgemäßen Sicherung der Daten verloren gegangen wären.

  • Geheimhaltung, Datenschutz

    Die Parteien verpflichten sich, alle vertraulichen Informationen, die ihnen bei der Durchführung des Vertrags bekannt werden, vertraulich zu behandeln und nur für die vertraglich vereinbarten Zwecke zu verwenden. Dies umfasst Informationen, Unterlagen, Angaben, Zugänge, u.ä die als vertraulich gekennzeichnet oder sonst als vertraulich erkennbar sind. Vertrauliche Informationen, die zum Zeitpunkt der Offenlegung oder danach öffentlich zugänglich waren, ihr von Dritten ohne Vertraulichkeitsvereinbarung zugänglich gemacht werden oder ihr zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags bereits bekannt der zugänglich waren sind ausgeschlossen. Die Parteien verpflichten sich, die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz zu beachten und die Einhaltung dieser Bestimmungen ihren Mitarbeitern aufzuerlegen. Der Auftragnehmer verpflichtet seine Mitarbeiter bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis gem. § 5 BDSG

  • Kündigung

    Beide Parteien sind berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen. Kündigungen bedürfen der Schriftform.

  • Sonstiges

    Werden einzelne Bestimmungen der AGB unwirksam so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen davon unberührt. Ungültige Bestimmungen sind durch solche zu ersetzen, die ihrem ursprünglichen Zweck am nächsten kommen. Gerichtstand ist Bochum.

Stand: 01. Januar 2011